Rn 1

Die Norm privilegiert die Regierungs- und Parlamentsmitglieder (s aber unten Rn 4); diese sind der Pflicht (§ 377 II Nr 3) enthoben, sich zum Prozessgericht zu begeben. Die in Abs 2 angesprochene ›zweite Kammer‹ gibt es seit Abschaffung des Bayerischen Senats nicht mehr.

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