Rn 4

Eine Ausnahme kommt – selbst bei Zustimmung des betroffenen Zeugen – gem § 382 III nur in Frage, wenn das jeweilige Organ als solches zustimmt. § 382 stellt demnach im Ergebnis weniger ein Vorrecht des Zeugen als der Regierung bzw der Versammlung, deren Mitglied er ist, dar. Sagt der Zeuge ohne Genehmigung aus, ist nach allgemeiner Auffassung die Aussage gleichwohl verwertbar (Zö/Greger § 382 Rz 1); ohne Genehmigung kommen freilich Maßnahmen gegen den Zeugen gem § 380 nicht in Frage (Musielak/Voit/Huber § 382 Rz 2).

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