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Bei einem Minderjährigen ist in Analogie zu § 52 II 1 StPO auf dessen Verstandesreife abzustellen: Liegt diese vor, verfügt also der Minderjährige selbst über die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife, so ist nur die Entscheidung des Minderjährigen maßgeblich (BayLSG 12.5.21 – L 3 U 373/18, Rz 37). Fehlt sie, so entscheidet der gesetzliche Vertreter. Ist dieser wiederum selbst Partei (zB die Eltern des Minderjährigen), so ist für die Entscheidung, ob der Minderjährige von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, gem §§ 1629 II 1, 1795 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen (Düsseldorf NZBau 17, 605 Rz 21; Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 2; vgl auch Zö/Greger § 383 Rz 4).

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