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Macht der Zeuge von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch, so dürfen daraus keine für eine Partei nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Dies ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass der Zeuge für seine Entscheidung niemandem eine Begründung schuldet. Fraglich ist freilich die Glaubwürdigkeit des Zeugen, der sein Verhalten diesbzgl ändert, also etwa erst im Laufe der Vernehmung, zB bei für eine Partei besonders ›kritischen‹ Fragen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 286). Macht der Zeuge, der in 1. Instanz ausgesagt hat, in der Berufungsinstanz von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so eröffnet dies aber dem Berufungsgericht keinen erweiterten Beurteilungsspielraum (BGH NJW 07, 372, 375 [BGH 18.10.2006 - IV ZR 130/05]).

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