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Die Vorschrift soll den Zeugen schützen vor Nachteilen, die ihm oder einem Angehörigen aus wahrheitsgemäßen Aussagen erwachsen könnten. § 384 löst diesen Konflikt dahingehend, dass der Zeuge zwar die Antwort auf einzelne Fragen, aber nicht die Aussage insgesamt verweigern darf. Daher darf auch nicht die Vernehmung insgesamt unterbleiben (BGH NJW 94, 197f [BGH 18.10.1993 - II ZR 255/92]), sondern es sind durchaus Fragen zu stellen, bis der Zeuge sich auf § 384 beruft (Hess LAG 27.6.07 – 11 Ta 83/07, Rz 9). In Einzelfällen kann freilich das eigentlich beschränkte Recht aus § 384 so weit reichen, dass insgesamt keine Frage beantwortet werden muss (BGH NJW 08, 2038, 2040 [BGH 08.04.2008 - VIII ZB 20/06]; Saarbr 22.4.2014 – 4 W 3/14 Rz 75), zB wenn Streitgegenstand ausschließlich unmittelbar und mittelbar ein inkriminiertes Rechtsgeschäft ist (etwa eine Hehlerei, an der der Zeuge beteiligt sein soll). Vorsicht ist geboten, wenn von dem Zeugen eine Begründung seiner Aussageverweigerung verlangt werden soll (§ 386). Wenn sich die Zulässigkeit der Weigerung nicht schon aus der Frage selbst ergibt (zB bei der Frage nach der Beteiligung an einer Straftat), darf eine Begründung nicht in dem Ausmaß gefordert werden, das wegen des Zwangs zur Offenbarung der zu schützenden Geheimnisse das Zeugnisverweigerungsrecht vereitelt (Zö/Greger § 384 Rz 2; tendenziell aA dagegen BFH BFH/NV 07, 1524 [BFH 07.05.2007 - X B 167/06]).

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