Rn 10

Hinsichtlich der Verwertbarkeit gilt das zu § 383 Ausgeführte entsprechend (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1; s § 383 Rn 8 und 16). Sagt ein belehrter Zeuge aus, obwohl ihm das Recht aus § 384 Nr. 2 zusteht, ist seine Aussage ohne weiteres verwertbar (BVerwG DÖV 16, 490, Rz 44).

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