Rn 11

Das Recht aus § 384 besteht, auch wenn der Verweigerungsgrund tatsächlich nicht vorliegt (wenn also der Zeuge gerade keine Straftat begangen hat, die er durch die Aussage einräumen würde; wenn er durch die Aussage gerade kein Geschäftsgeheimnis offenbaren würde). Hieraus ist zu folgern, dass nur mit besonderer Vorsicht die Zeugnisverweigerung bei der Beweiswürdigung herangezogen werden darf (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 2). Grds ausgeschlossen ist dies freilich nicht (BGH NJW 94, 197, 198 [BGH 18.10.1993 - II ZR 255/92]), so dass zB der Schluss, der Zeuge sei an einer Straftat beteiligt gewesen, wegen der er nunmehr die Aussage verweigere, grds zulässig ist (München NJW 11, 80, 81 [OLG München 10.11.2009 - 5 U 5130/08]).

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