Rn 2

›Zugezogen‹ iSd Vorschrift ist der Zeuge dann, wenn ihm bewusst war oder wenn er zum fraglichen Zeitpunkt zumindest den Umständen nach damit rechnen musste, dass er künftig als Zeuge bzgl des streitigen Rechtsgeschäfts würde dienen müssen (BayObLGZ 84, 141, 145 zu § 25 BeurkG). § 385 ist eine Ausnahmevorschrift; die soeben genannten Voraussetzungen hat daher die Partei zu beweisen, die sich auf die Zeugnispflicht des Zeugen beruft (Musielak/Voit/Huber § 385 Rz 2).

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