Rn 7

§ 385 II betrifft Personen als Zeugen, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier ohnehin beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden (§ 383 Rn 15). Wenn aber der Vertrauensgeber den Zeugen von der Schweigepflicht entbindet, wäre ein Festhalten an der Zeugnisverweigerung offenkundig unsinnig. Dies regelt § 385 II und stellt damit gleichzeitig klar, dass § 383 letztlich dem Interesse des Vertrauensgebers, nicht demjenigen des Zeugen dient. § 383 I Nr 5 ist in § 385 II dagegen nicht genannt. Bei Presse- und Rundfunkmitarbeitern ist also das Schweigerecht unverzichtbar (§ 383 Rn 18). Bei katholischen Geistlichen – die praktische Relevanz des § 383 I Nr 4 einmal dahingestellt – läuft § 385 II aber ohnehin weitgehend leer, weil diese nach dem Reichskonkordat vom 20.7.33 (Art 9) gleichwohl die Aussage verweigern dürfen.

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