Rn 1
§ 386 regelt einerseits das Verfahren, in dem das Recht des Zeugen zur Zeugnisverweigerung von ihm angezeigt werden soll (I, II, IV), und andererseits die Rechtsfolgen der Zeugenerklärung (III).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen