Rn 13

Das Zwischenurteil entscheidet nur über die vom Zeugen vorgebrachten Gründe, die ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht verleihen sollen (Hamm FamRZ 99, 939, 940). Er ist nicht gehindert, erneut das Zeugnis zu verweigern unter Berufung auf nunmehr neue Tatsachen, die unter einem anderen Aspekt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen geeignet sind. Verspätung darf dem Zeugen dabei nicht vorgeworfen werden (Zö/Greger § 387 Rz 7; Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 3)

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