I. Hauptsache.
Rn 8
Das den Streit entscheidende Zwischenurteil lautet darauf, ob der Zeuge über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, ob also seine Aussageverweigerung berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist. Inhaltlich beschränkt sich die Prüfung auf die vom Zeugen in seiner Erklärung gem § 386 I geltend gemachten Weigerungsgründe (BGH 20.7.23 – IX ZB 7/22, Rz 15 = NJW 23, 3729).
II. Kosten.
Rn 9
Die Kostenentscheidung (s hierzu H. Schneider JurBüro 22, 225) ergibt sich aus § 91 I, die Kosten tragen also nicht die Parteien des Ausgangsverfahrens, sondern die Parteien des Zwischenstreits je nach Unterliegen (Nürnbg ZIP 15, 38, Rz 17). Der Streitwert ist gem § 3 nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage des Zeugen für den Verfahrensausgang festzusetzen, entspricht aber in der Regel dem Wert der Hauptsache oder desjenigen Verfahrensteils, auf den die Aussage sich bezieht (Saarbr 22.4.2014 – 4 W 3/14, Rz 149).
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit.
Rn 10
Für vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr 10) kann nur der Kostenausspruch des Zwischenurteils erklärt werden. Wie sich aus § 390 ergibt, setzt die Vollstreckung des Zwischenurteils, die darin besteht, dass dem Zeugen Kosten, Ordnungsgeld und Ordnungshaft auferlegt werden, ein rechtskräftiges (und nicht nur für vorläufig vollstreckbar erklärtes) Zwischenurteil voraus (Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 3).
IV. Rechtsfolgen.
1. Bei berechtigter Zeugnisverweigerung.
Rn 11
Das Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aus §§ 372a, 383, 384 sowie aus Art 47 GG oder anderen spezielleren Vorschriften (zB: Schweigerecht katholischer Geistlicher gem Reichskonkordat) ergeben. Ist das Zeugnisverweigerungsrecht im Zwischenstreit rechtskräftig festgestellt, so wird der Rechtsstreit ohne Vernehmung des Zeugen fortgesetzt.
2. Bei nicht berechtigter Zeugnisverweigerung.
Rn 12
Steht rechtskräftig fest, dass der Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, so ist die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen fortzusetzen; ggf ist er erneut zu laden gem § 377. Bleibt der Zeuge bei seiner Haltung, sind gem § 390 Zwangsmittel zu verhängen.
3. Keine Präklusion.
Rn 13
Das Zwischenurteil entscheidet nur über die vom Zeugen vorgebrachten Gründe, die ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht verleihen sollen (Hamm FamRZ 99, 939, 940). Er ist nicht gehindert, erneut das Zeugnis zu verweigern unter Berufung auf nunmehr neue Tatsachen, die unter einem anderen Aspekt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen geeignet sind. Verspätung darf dem Zeugen dabei nicht vorgeworfen werden (Zö/Greger § 387 Rz 7; Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 3)
4. Bindung.
Rn 14
Die rechtskräftige Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht bindet auch höhere Instanzen. Eine Anfechtung des Endurteils unter Berufung auf die Unrichtigkeit des Zwischenurteils kommt somit ebenfalls nicht in Betracht (BGH NJW 93, 1391, 1392 [BGH 10.02.1993 - XII ZR 241/91]; Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 3; Zö/Greger § 387 Rz 4 unter Hinweis auf § 557 II).