Rn 9

Die Kostenentscheidung (s hierzu H. Schneider JurBüro 22, 225) ergibt sich aus § 91 I, die Kosten tragen also nicht die Parteien des Ausgangsverfahrens, sondern die Parteien des Zwischenstreits je nach Unterliegen (Nürnbg ZIP 15, 38, Rz 17). Der Streitwert ist gem § 3 nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage des Zeugen für den Verfahrensausgang festzusetzen, entspricht aber in der Regel dem Wert der Hauptsache oder desjenigen Verfahrensteils, auf den die Aussage sich bezieht (Saarbr 22.4.2014 – 4 W 3/14, Rz 149).

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