Rn 5

Parteien des Zwischenstreits gem § 387 sind nicht die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens, sondern einerseits die Partei, die den Zeugen gem § 373 benannt hat (nur im Fall des § 399 Hs 2 der Gegner des Beweisführers), und andererseits der Zeuge, der die Aussage verweigert (Köln MDR 18, 1085 Rz 12); der minderjährige Zeuge ist selbst Partei des Zwischenstreits, ohne dass es zu einer Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter käme (Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 2; Zö/Greger § 387 Rz 3). Der Zeuge kann Anspruch auf PKH für den Zwischenstreit haben (Hambg FamRZ 09, 1232, Rz 4). Anzuhören sind gem § 387 I stets beide (Haupt-)Parteien.

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