Rn 6

Nach Vortrag des Berichterstatters über die bisherigen Erklärungen des Zeugen und der Parteien (§ 389 III 1) und nach deren erneuter Anhörung (§ 389 III 2 Hs 1) entscheidet das Prozessgericht wie gem § 387 über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung dürfen weder Parteien noch Zeugen neue Tatsachen oder Beweismittel vortragen (§ 389 III 2 Hs 2). Dies ändert freilich nichts an der Befugnis des Zeugen, sich auf ein anderes als das bisher vorgebrachte Zeugnisverweigerungsrecht zu stützen (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 2; s.o. § 387 Rn 12).

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