Rn 1

Nach § 39 S 1 kann ein unzuständiges Gericht auch durch rügelose Einlassung zur Hauptsache zuständig werden, in Verfahren vor den Amtsgerichten allerdings nur nach entspr Belehrung (§ 39 S 2). Die Regelung des § 39 S 1 beruht – so die Formulierung des BGH – auf der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich ein Bekl in (vom Gesetzgeber unterstellter) Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und nach seinem Belieben in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte (BGH NJW 79, 1104 [BGH 26.01.1979 - V ZR 75/76] mit Verweis auf BTDrs 7/268 zu Art 1 Nr 3; NJW-RR 13, 764 [BGH 19.02.2013 - X ARZ 507/12]). Damit bezweckt § 39 S 1 neben derWaffengleichheit auch die Verfahrensbeschleunigung iSd Prozessökonomie (vgl Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 1). Durch § 39 S 2 wird die Belehrungspflicht nach § 504 abgesichert. Die Belehrung ist zwingend (BGH FamRZ 17, 1699). Sie dient dazu, den Bekl – auch den anwaltlich vertretenen (BayObLG NJW 03, 366; Celle 5.12.06, 4 AR 83/06; Zö/Schultzky Rz 10; § 504 Rn 2) – davor zu schützen, dass er in Unkenntnis der Unzuständigkeit des Gerichts oder der Folgen einer rügelosen Einlassung die Rechte einbüßt, die aus der Unzuständigkeit erwachsen; sie soll ihm aber auch die sachgerechte Entscheidung darüber ermöglichen, ob er die Unzuständigkeit rügen will oder nicht. Damit wird auch dem Kl Rechnung getragen, der ein Interesse daran hat, dass der Bekl zur Entscheidung darüber veranlasst wird, ob er die Unzuständigkeit rügt oder die Zuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung begründet (BayObLG NJW 03, 366 [BayObLG 14.10.2002 - 1 Z AR 140/02]; MüKoZPO/Deubner § 504 Rz 1 ff).

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