Rn 4

Verweigert der Zeuge mit einem beachtlichen Grund die Eidesleistung, so ist entgegen dem irreführenden Wortlaut des § 390 (Musielak/Voit/Huber § 390 Rz 1) insoweit nicht ein Zwischenurteil gem § 387 herbeizuführen. Über die Berechtigung der Weigerung des Zeugen ist vielmehr im hiesigen Verfahren des § 390 unmittelbar zu entscheiden (Zö/Greger § 390 Rz 4), und zwar materiell anhand §§ 391, 393 (§ 391 Rn 8).

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