Rn 1

Der Zeuge ist verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung vor dem Gericht zu erscheinen. Die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht, also eines Ausbleibens, regelt § 380. Der Zeuge ist außerdem verpflichtet, auszusagen und ggf seine Aussage zu beeiden, § 393. Die Durchsetzung dieser beiden letztgenannten, öffentlich-rechtlichen Pflichten ist in § 390 geregelt.

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