Rn 5

Des Weiteren soll die Beeidigung angeordnet werden, um eine wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen. Da der Eid gem § 392 nach der Aussage zu leisten ist, bedeutet dies, dass das Gericht durch die Anordnung des Eides den Zeugen zu einer Abkehr von einer bereits geleisteten unwahren Aussage bewegen soll. Ob dies erreicht werden kann, muss in der Gerichtspraxis als zweifelhaft bezeichnet werden. Allenfalls mag gelegentlich durch die im Vergleich zur uneidlichen Falschaussage erhöhte Strafdrohung beim Meineid, die dem Zeugen vor Ableistung des Nacheids vor Augen geführt werden sollte (iE s § 480 Rn 1), eine Änderung der bereits erfolgten Aussage herbeigeführt werden können (Musielak/Voit/Huber § 391 Rz 1). Einen höheren Beweiswert hat die beeidete Aussage jedenfalls nicht (s.u. Rn 9). Hilfreich mag es zuweilen sein, die Beeidigung auf einen Teil der Aussage zu beschränken (Musielak/Voit/Huber § 391 Rz 1 aE; Zö/Greger § 391 Rz 3 aE), etwa wenn hinsichtlich der anderen Teile der Aussage das Erinnerungsvermögen des Zeugen sichtlich überfordert ist.

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