Rn 4

§ 392 Satz 3 bestimmt schließlich die in § 481 I vorgesehene Eidesnorm des Zeugen. Der Umfang dessen, was im Sinne dieser Formel nicht verschwiegen werden darf, bestimmt sich aus § 396 I, also aus dem ›Gegenstand der Vernehmung‹. Dieser muss dem Zeugen häufig erläutert werden; in vielen Fällen wird es sich nicht von selbst verstehen, wieweit die Pflicht des Zeugen reicht, sich zu Punkten zu äußern, von denen er nicht weiß und nicht wissen kann, ob sie für den Streitgegenstand von Bedeutung sind.

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