Rn 1

Gemäß § 395 I ist der Zeuge zunächst zur Wahrheit zu ermahnen und auf die eventuelle Eidesleistung hinzuweisen. § 394 I gilt hier nicht, so dass mehrere gleichzeitig erschienene Zeugen gleichzeitig belehrt werden können. Bei § 395 I handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift (Brandbg 17.3.04 – 4 U 49/02, Rz 91; LAG Köln LAGE § 615 BGB 2002 Nr 3; Zö/Greger § 395 Rz 1; Musielak/Voit/Huber § 395 Rz 1), deren Verletzung aber die strafrechtliche Schuld eines Zeugen bei Verstößen gem §§ 153 f StGB herabsetzen kann. Auf diese strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage ist der Zeuge zwar nicht zwingend hinzuweisen, tunlich ist dies aber allemal. Andererseits sind Belehrungen, die den Zeugen zu verwirren, einzuschüchtern oder zu verstimmen geeignet sind und die deshalb seine Aussagebereitschaft herabsetzen könnten, zu unterlassen. Außerdem sollten Zeugen nicht überfordert werden: Belehrungen gem §§ 383 und 384 sollten erst dann erfolgen, wenn die sachlichen Anhaltspunkte dafür auftreten oder zur Sprache kommen, die Belehrung nach § 480 erst dann, wenn die Beeidigung des Zeugen unmittelbar bevorsteht (aA offenbar Zö/Greger § 395 Rz 1). Über § 451 ist die förmlich zu vernehmende Partei in gleicher Weise zu belehren (vgl Papanikolau GVRZ 21, 13).

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