Rn 3

Die Fragen gem § 395 II 2 (hierzu Geipel/Prechtel, MDR 11, 336, 338) werden in der Praxis beinahe ausschließlich auf die Beziehungen zu den Parteien abzielen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um abzuklären, ob der Zeuge auf ein gem § 383 I Nr 1–3, § 384 Nr 1, 2 bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen ist. Ob die Frage an den Zeugen nach der Herkunft seines Wissens zu § 395 II 2 gehört (so Zö/Greger § 395 Rz 3) oder bereits zum Beweisthema nach § 396 (so Musielak/Voit/Huber § 395 Rz 2; hierfür spricht jedenfalls der Wortlaut des § 396 II), ist für die diesbezügliche Wahrheitspflicht des Zeugen irrelevant.

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