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Ein Zeuge, auf den die Partei einmal verzichtet hat, kann von ihr grds erneut als Beweismittel benannt werden. Die Vernehmung steht – mangels früherer Vernehmung – nicht im Ermessen des Prozessgerichts gem § 398 I. Eine Zurückweisung des erneuten Zeugenangebots kommt aber nach den Verspätungsregeln (§§ 282, 296) in Betracht (BAG NJW 1974, 1349, 1350; Musielak/Voit/Huber § 399 Rz 3 aE; Zö/Greger § 399 Rz 3). Wird auf einen Zeugen in 1. Instanz verzichtet, dieser aber in 2. Instanz erneut benannt, so stellt dies ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel iSd § 531 II dar (BGH NJW 17, 2288 [BGH 31.05.2017 - VIII ZR 69/16] Rz 19).

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