Rn 8

Für den GeS gelten §§ 40, 47, 48 GKG, § 23 RVG; über § 48 GKG gilt § 4 ZPO entsprechend. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der einleitenden Prozesshandlung (für die Revision: BGH NJW-RR 98, 1452 [BGH 30.07.1998 - III ZR 56/98]). Hervorzuheben ist auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Wertkonstanz (Rn 1); Wertschwankungen desselben Streitgegenstands nach dem Bewertungszeitpunkt bleiben unberücksichtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge