Rn 18

Für die Einordnung eines Forderungsgegenstands als Zinsen kommt es auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung nicht an; Zinsen iSd Norm sind das mit Blick auf die Nutzungsdauer festgelegte Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung eines Kapitals, sei es auf vertraglicher (auch Vergleich), sei es auf gesetzlicher Grundlage; kapitalisierte Zinsen (OLGR Köln 99, 220; München NJW-RR 13, 1088: auch wenn sie für die Zukunft ausgerechnet werden) sowie Stundungs- und Vorfälligkeitszinsen fallen somit als Nebenforderung unter § 4 I Hs 2 (BGH NJW 98, 2060 [BGH 25.03.1998 - VIII ZR 298/97]). Bei sonstigen Nebenforderungen eines Darlehens wie Maklerprovisionen oder Bearbeitungsgebühren (BGH NJW 80, 2074 [BGH 10.04.1980 - III ZR 59/79]) kommt es alleine auf die Frage an, ob sie die Nutzungsdauer zur Grundlage haben; dann sind sie iSd Regelung Zinsen, andernfalls müssen sie, wenn es sich nicht ausnahmsweise um Kosten handelt (iE str, vgl MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 20; St/J/Roth § 4 Rz 23; Rn 24 ff), dem Streitwert hinzugerechnet werden. Das ist bei Maklerprovisionen regelmäßig der Fall, weil sie auf den Vertragsschluss, nicht auf die später hieraus abgeleiteten Ansprüche gezahlt werden. Lassen sich die Zinsen aus einer einheitlichen Darlehensforderung oder einem Ratenzahlungskredit nicht mehr herausrechnen, mag es bei der Gesamtsumme sein Bewenden haben (Zö/Herget § 3 Rz 16.131 Ratenzahlungskredit; § 4 Rz 11). Für hypothetischen Anlageschaden kommt es auf die Berechenbarkeit nach Art von Zinsen an (LG Göttingen NZG 16, 1193 [BGH 23.06.2016 - IX ZB 18/15]).

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