Rn 12
Als Nebenforderung wird ein Anspruch geltend gemacht, wenn er als vom eingeklagten Hauptanspruch materiell-rechtlich abhängig neben demselben erhoben wird und die beteiligten Parteien identisch sind (BGH MDR 76, 649; NJW 98, 2060 [BGH 25.03.1998 - VIII ZR 298/97]; Stuttg NJW-RR 11, 714 [OLG Stuttgart 17.01.2011 - 13 W 76/10]). Auf den Ausgangssachverhalt kommt es nicht an. Wird etwa neben einem Anlagebetrag auch das Agio zurückgefordert, liegt keine Nebenforderung vor, weil es nicht von der Rückforderung der Anlage abhängig ist.
Abhängigkeit liegt auch dann vor, wenn die Zinsen auf Rechtsmittel der einen Partei und die Hauptforderung auf Rechtsmittel des Gegners im Streit sind (BGH MDR 13, 1316) und soweit vorgerichtliche Kosten für den rechtshängigen Anspruch entstanden sind (BGH GRUR-RR 13, 448; NJW 20, 3174). Auf die Frage, ob die Zinsen kapitalisiert oder als fortlaufender Prozentanteil geltend gemacht werden, kommt es nicht an (BGH NJW-RR 95, 706; BGHR ZPO § 4 Abs 1 Nebenforderung 1; OLGR Köln 99, 404; VersR 01, 736). Kosten und Zinsen auf eine Hauptforderung, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, sind keine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH NJW 20, 3174 [BGH 07.07.2020 - VI ZB 66/19]). Ist die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits, handelt es sich um eine emanzipierte Nebenforderung. Diese wird nunmehr zur Hauptforderung (BGH JurBüro 08, 202; VersR 09, 806; MDR 11, 810 = NJW-RR 11, 1285: ›emanzipierte‹ Nebenforderung). Das gilt insb bei Teilerledigung nach Leistung alleine auf die Hauptforderung (BGH VersR 08, 557: vorgerichtliche Kosten; MDR 12, 738: Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten; BGH NJW 15, 3173: Zinsen; § 3 Rz 123, 126). Bsp: Der Kl verlangt Zahlung von 10.000 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 1.7.2015; nach Teilzahlung des Beklagten auf die Hauptforderung in Höhe von 5.000 EUR am 31.12.15 und übereinstimmender Erledigung verlangt der Kl Zahlung von 5.000 EUR zuzüglich 400 EUR kapitalisierter Zinsen für 2015 und 8 % Zinsen seit dem 1.1.16. Der Streitwert beläuft sich auf 5.200 EUR, da aufgelaufene Zinsen auf die bezahlten 5.000 EUR für 2015 (= 200 EUR) nicht mehr Nebenforderung sind. Entspr gilt für vorgerichtliche Kosten (BGH NJW 08, 999; FamRZ 09, 867; NJW 14, 3100). Vgl auch § 37 II FamGKG. Bei Klage auf Herausgabe eines Grundstücks gegen den Pächter und Herausgabe der Früchte gegen den Unterpächter sind die Werte zu addieren, soweit es die sachliche Zuständigkeit betrifft und Gebühren für die gesamte Klage anfallen. Diese Grundsätze gelten für alle Streitwertarten (BGH GRUR-RR 13, 448).