Rn 27

Die Regelung gilt für Ansprüche aus Schecks entsprechend. Sie stellt die Ansprüche aus §§ 48 f WG und aus 45 f ScheckG, die an sich Bestandteil der Hauptforderung sind, den Nebenforderungen gleich, so dass auf Rn 11 ff verwiesen werden kann. Ihre Geltung ist von der gewählten Verfahrensart (Wechsel- und Scheckprozess oder ordentliches Streitverfahren) nicht abhängig. Wenn der Kl nur aus dem Grundgeschäft klagt, greift Abs 1 unmittelbar ein. Für Ansprüche gegen den Wechsel- oder Scheckbürgen gilt Abs 2 nicht, sondern das zu Rn 19 Gesagte (KG OLGE 21, 63). Andere Ansprüche als Zinsen, Kosten und Provisionen werden von Abs 2 nicht erfasst (St/J/Roth § 3 Rz 39); für sie gilt Abs 1, dh sie bleiben, wenn sie Nebenforderungen sind, ohnehin unberücksichtigt; iÜ sind sie wertrelevant.

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