Rn 1

§ 40 bestimmt zusammen mit § 38 die Grenzen wirksamer Gerichtsstandsvereinbarungen. Man spricht insoweit auch von Derogation (Einschränkung; s nur Zö/Schultzky Rz 7). Die Terminologie in § 40 I und II ist irreführend. In beiden Fällen geht es um die Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen eine Verbotsnorm (vgl Zö/Schultzky Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 2). Zweck der Vorschrift ist es, dem Bestreben entgegenzuwirken, durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichtsstandsregelungen der §§ 12 ff mit dem ihnen eigenen Schutzzweck auszuschalten (vgl MüKoZPO/Patzina Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1). Durch § 40 II werden zudem die durch das Gesetz angeordneten ausschließlichen Zuständigkeiten abgesichert und deren zwingender Charakter betont. Dem dient auch die Beschränkung des § 39 durch § 40 II 2.

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