Rn 4

Das Gericht kann den Beweisbeschl ohne Angabe von Gründen ändern und so den zunächst ernannten SV entlassen und einen neuen ernennen. Dabei ist es genauso frei wie bei der ursprünglichen Auswahl, Abs 1 S 3; zum Verfahren §§ 360, 405. S.a. §§ 408 Rn 1 ff, 412. Näheres s § 407a III.

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