Rn 5

Die dem Gutachten zugrunde zu legenden (sog Anschluss- oder Anknüpfungs-) Tatsachen hat das Gericht grds selbst (idR zeitlich vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu ermitteln und dem SV mitzuteilen (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, § 355; BGH NJW 97, 1446 [BGH 21.01.1997 - VI ZR 86/96]; zu den Ausnahmen s Rn 810; s.a. § 355 Rn 9). Dies kann im Beweisbeschl (§ 359 Nr 1) oder in einem gesonderten Beschl, auch in der Zuleitungsanordnung des Vorsitzenden erfolgen (Abs 5 S 1 ist zu beachten, einschließlich ggf bereits erfolgter Beweiswürdigung). Dadurch sollen Missverständnisse und Unklarheiten bei der Gutachtenerstellung vermieden werden. Eine gesonderte Darstellung ist mithin entbehrlich, wenn die Tatsachen unstr sind und sich hinreichend klar aus dem Akteninhalt ergeben (ggf Hinweis auf Aktenfundstelle; zur Aktenüberlassung s.u.). Die Anordnung einer Begutachtung auf alternativer Tatsachengrundlage ist zulässig.

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