Rn 7

Eine unzulässige Übertragung kann nach § 295 geheilt werden (BGHZ 23, 207, 213 = NJW 57, 906) und das Gericht kann solche Tatsachen auch noch nachträglich verfahrensgemäß feststellen (BGHZ 37, 389, 394 = NJW 62, 1770; 97, 3096, 3097).

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