Rn 14

a) Ob iRd Gutachtenauftrags eigene Ermittlungen des SV im Ausland ohne die Zustimmung des jeweiligen Staates zulässig sind, ist str (bejahend St/J/Berger § 363 Rz 17; Musielak FS Geimer 02, 761, 771 f; verneinend Ahrens Kap 59 Rz 54; s.a. Hau RIW 03, 822, 824; § 363 Rn 25). Für den Bereich des Europäischen Zivilprozessrechts ist – mit Blick auf das Zusammenwachsen der EU-Staaten zu einem einheitlichen Rechtsraum – von einer Zulässigkeit auszugehen (vgl auch EuGH EuZW 13, 313), iÜ ist der Weg der Rechtshilfe (§§ 55 ff ZRHO) vorzuziehen.

b) Die Übertragung einer im Ausland durchzuführenden Beweisaufnahme durch das Gericht auf den SV ist im Geltungsbereich des Europäischen Zivilprozessrechts möglich (§ 363 I, § 1073 II iVm Art 19 III EuBVO; zum Verfahren s Art 19 EuBVO, wobei dieses nach EuGH EuZW 13, 313 grds keinen obligatorischen Charakter hat), außerhalb nicht (in § 363 nicht vorgesehen; St/J/Berger vor § 402 Rz 64); s.a. § 405 Rn 3.

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