Rn 2

Für die Anwendung des § 406 spielt es keine Rolle, ob der SV aufgrund Parteiantrags oder vAw zugezogen wurde; die Norm gilt im Prozesskostenhilfeverfahren genauso wie im Verfahren des einstw Rechtsschutzes (die Eilbedürftigkeit kann einschr zu berücksichtigen sein, vgl Nürnbg MDR 77, 849; NJW 78, 954 [OLG Nürnberg 14.12.1977 - 3 W 112/77]). Auch im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Ablehnung grds möglich, § 492 Rn 3, zu den Einschränkungen der Ablehnung im Hauptsacheprozess und zum Streithelfer s Rn 19, 21.

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