Prof. Dr. Christian Katzenmeier
1. Recht zur Stellungnahme.
Rn 22
Mündliche Verhandlung ist fakultativ § 128 IV, s § 128 Rn 27. Anhörungen sind dann geboten, wenn Rechte eines Beteiligten betroffen sind, iÜ möglich und oft sinnvoll. Der SV hat kein Recht auf Gehör, aber ausnahmsweise dann ein Recht zur Stellungnahme, wenn dies zur Prüfung des Antrags erforderlich ist oder sein Persönlichkeitsrecht oder seine berufliche Tätigkeit betroffen ist (vgl RG JW 1899, 303; Zö/Greger § 406 Rz 12a; stets eine Anhörung verlangend Kobl NJW 77, 395 – LS = OLGZ 77, 375 unter Hinweis auf § 44 III; Karlsr OLGZ 84, 104; St/J/Berger § 406 Rz 61; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 406 Rz 42; grds nur fakultativ MüKoZPO/Zimmermann § 406 Rz 14); bei Infragestellung seines Honoraranspruchs Anhörung grds nur im Festsetzungsverfahren (keine Bindungswirkung s § 413 Rn 7). Sind bereits Kosten entstanden, so wird eine Anhörung aller Betroffenen idR zweckmäßig sein. Dem Antragsgegner ist vor einer stattgebenden Entscheidung stets Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren (Zö/Greger § 406 Rz 12a; St/J/Berger § 406 Rz 60; aA MüKoZPO/Zimmermann § 406 Rz 14). Auf Äußerungen ist entspr Recht zur Stellungnahme oder Erwiderung zu gewähren.
2. Entscheidung.
Rn 23
Zur Zuständigkeit s Rn 20. Die Entscheidung ergeht durch (zu verkündenden oder der ablehnenden Partei förmlich zuzustellenden, § 329 III) Beschl. Sie hat zeitlich vor dem Urt (nicht in Urteilsgründen, KG MDR 09, 946 [KG Berlin 05.05.2009 - 1 W 430/07]; Schlesw MDR 01, 711 [OLG Schleswig 29.12.2000 - 13 UF 58/00]; s.a. Rn 28) zu erfolgen, sofern der Antrag mit substantiierten Gründen versehen und nicht rechtsmissbräuchlich ist (Saarbr MDR 13, 1230). Auch offensichtlich unzulässige Anträge müssen beschieden werden (BayObLG FamRZ 88, 213). Zur Möglichkeit, ein unbegründetes Ablehnungsgesuch, das erst nach dem letzten Verhandlungstermin gestellt wurde, im Urteil zurückzuweisen, s KG NJW 17, 3530, 3534 [KG Berlin 09.05.2017 - 21 U 97/15]. Bis zur Entscheidung darf der SV seine Tätigkeit fortsetzen (§ 47 gilt nicht entspr, München BauR 21, 1014).
3. Rechtsfolgen erfolgreicher Ablehnung.
Rn 24
Ein erfolgreich abgelehnter SV darf nicht als Gutachter vernommen, ein bereits erstattetes Gutachten nicht verwertet werden (zur Ausnahme bei provoziertem Ablehnungsgrund – Streitbeitritt – BGH NJW-RR 07, 1293 [BGH 26.04.2007 - VII ZB 18/06]). Bei Fortbestehen der allg Voraussetzungen (s § 403) ist ein neuer SV zu ernennen. Zum Vergütungsanspruch s § 413 Rn 4–6. Eine Vernehmung als (sachverständiger) Zeuge bleibt unberührt (s § 414 Rn 3).