Rn 2

Zu öffentlich bestellten SV s § 404 Rn 11. Eine Wissenschaft etc wird dann öffentlich ausgeübt, wenn die Ausübung dem Publikum ggü erfolgt (RGZ 50, 391). Diese muss dem Erwerb dienen, dh nicht unentgeltlich aus Liebhaberei oder Idealismus. Ob selbstständig, für eigene Rechnung oder gegen Entgelt, in fremdem Geschäftsbetrieb, ist ohne Bedeutung (RGZ 50, 391). Der Begriff des Gewerbes entspricht dem in §§ 383 I Nr 6, 384 Nr 3. Zur Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt sind zB approbierte Ärzte, Professoren, Dozenten und Lehrer, Rechtsanwälte sowie alle, die zu einem einer Konzession bedürfenden Beruf ermächtigt sind. Auf eine aktive Berufsausübung kommt es nicht an (also auch emeritierte Professoren, pensionierte Amtsärzte). Für Richter, Beamte etc ist § 408 II zu beachten.

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