Prof. Dr. Christian Katzenmeier
Gesetzestext
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
A. Normzweck.
Rn 1
Der SV ist regelmäßig austauschbar, so dass es keiner allg Pflicht zur Erstattung von Gutachten bedarf. Die ZPO sieht deshalb eine Pflicht nur für bestimmte Personengruppen kraft beruflicher Stellung (Abs 1) und diejenigen vor, die sich zur Erstattung bereit erklärt haben (Abs 2). Zum Verweigerungsrecht s § 408; zu möglichen Folgen einer unberechtigten Weigerung s § 409; vgl a. § 411 II. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für Sanktionen. §§ 407, 407a gelten für öffentlich bestellte und nicht öffentlich bestellte SV grds gleichermaßen, für erstere sind zusätzlich zu den gerichtlichen Sanktionen aufsichtsrechtliche Konsequenzen möglich.
B. Einzelerläuterungen.
I. Abs 1.
Rn 2
Zu öffentlich bestellten SV s § 404 Rn 11. Eine Wissenschaft etc wird dann öffentlich ausgeübt, wenn die Ausübung dem Publikum ggü erfolgt (RGZ 50, 391). Diese muss dem Erwerb dienen, dh nicht unentgeltlich aus Liebhaberei oder Idealismus. Ob selbstständig, für eigene Rechnung oder gegen Entgelt, in fremdem Geschäftsbetrieb, ist ohne Bedeutung (RGZ 50, 391). Der Begriff des Gewerbes entspricht dem in §§ 383 I Nr 6, 384 Nr 3. Zur Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt sind zB approbierte Ärzte, Professoren, Dozenten und Lehrer, Rechtsanwälte sowie alle, die zu einem einer Konzession bedürfenden Beruf ermächtigt sind. Auf eine aktive Berufsausübung kommt es nicht an (also auch emeritierte Professoren, pensionierte Amtsärzte). Für Richter, Beamte etc ist § 408 II zu beachten.
II. Abs 2, Bereiterklärung.
Rn 3
Diese kann allg erfolgen (St/J/Berger § 407 Rz 5; Anders/Gehle/Gehle § 407 Rz 7; Zö/Greger § 407 Rz 1; aA MüKoZPO/Zimmermann § 407 Rz 3; Musielak/Voit/Huber § 407 Rz 2 mit Wortlautargument) oder für den konkreten Fall. Entspr den allg Regeln genügt bloßes Schweigen auf ein gerichtliches Ersuchen nicht, wohl aber Entgegennahme durch Erscheinen auf Ladung oder Vergleichbares ohne Widerspruch (zweifelnd Musielak/Voit/Huber § 407 Rz 2).