Rn 4
Eine solche kann bzgl der Gutachtenerstattung, aber auch einer angeordneten Eidesleistung (s § 410 Rn 3) erklärt werden. Dies kann auch konkludent erfolgen, zB durch vollständige Untätigkeit (Dresd MDR 02, 1088). Zur Abgrenzung ggü § 411 II s Rn 1. Die Möglichkeiten nach § 409 bestehen nicht, wenn die Weigerung ordnungsgemäß, mit Begründung erklärt und nicht im Zwischenstreit rechtskräftig verworfen wurde, vgl § 408 Rn 2.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen