1. Prozessrechtlich.
Rn 7
Die Regelungen des vierten Teils erstrecken sich auf alle Verfahrensarten der ZPO, durch § 869 auch für die nach dem ZVG. Durch §§ 401 f ist ferner das Festsetzungsverfahren gem § 16 ZSEG einbezogen (Wieczorek/Schütze/Niemann vor § 41 Rz 5). Für die Verfahren nach dem FamFG wird die entspr Anwendung durch § 6 I 1 angeordnet, wobei S 2 einen eigenständigen Ausschlussgrund für den schafft, der in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Für das Insolvenzverfahren werden sie über § 4 InsO zur Anwendung gebracht. Im Arbeitsrecht finden sie durch die Verweisungen der §§ 46 II 1, 64 VI 1, 72 V, 80 II, 87 II, 92 II ArbGG Anwendung, wobei die besondere Zuständigkeitsregelung des § 49 ArbGG und die sich aus §§ 64 VII, 72 VI ArbGG ergebenden Abweichungen zu beachten sind. Mit verfahrensspezifischen Modifikationen wird ihnen gem § 11 LwVG in den freiwilligen und § 48 LwVG in den streitigen Verfahren für Landwirtschaftssachen Geltung verschafft, gem § 72 Nr 2 GWB in den kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren und gem § 86 PatG in den Verfahren vor den Patentgerichten, hier mit der Ergänzung, dass Abs 2 der Norm zwei weitere Ausschlussgründe wg Vorbefassung schafft. Für die Beschwerdeverfahren vor dem PatGer gelten ferner die § 41 ff in Markensachen gem § 72 MarkenG, für Geschmackmustersachen über die Verweisung des § 23 III DesignG, für Gebrauchsmustersachen durch die generelle Verweisung des § 18 II GebrMG. Durch Verweisungen gelten die §§ 41 ff gem § 54 VwGO für verwaltungsrechtliche, gem § 51 FGO für finanzgerichtliche und gem § 60 SGG für sozialgerichtliche Verfahren. In diesen Verweisungsnormen wird jew in deren Abs 2 der Ausschlussgrund des § 41 Nr 6 modifiziert, indem der als Richter ausgeschlossen ist, der bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. In Abs 3 findet sich jew ein unwiderlegbarer Befangenheitsgrund für den Richter, der der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Rn 8
Eigenständige Regelung treffen die §§ 18 ff BVerfGG für die Verfahren vor dem BVerfG, §§ 1036–1039, 1062 für Verfahren aufgrund Schiedsvereinbarung gem § 1029 und die §§ 22 bis 31 StPO für das Strafverfahren. Letztere gelten auch für das Adhäsionsverfahren gem § 403 ff StPO (BVerfG NJW 07, 1670 [BVerfG 27.12.2006 - 2 BvR 958/06]) sowie über § 71 I OWiG für das Bußgeldverfahren.
2. Sonstiges Verfahrensrecht.
Rn 9
Außerhalb des Prozessrechts finden sich Verweisungen auf die §§ 41 ff in § 27a II 5 UWG für das Einigungsverfahren, für die Verfahren vor dem Patentamt in § 27 VI PatG, § 10 IV GebrMG, § 23 III DesignG und § 57 MarkenG. Ähnliche Regelungen gibt es in förmlichen Verwaltungsverfahren durch §§ 20 f VerwVerfG, §§ 82 bis 84 AO sowie § 16 f SGB X.