Rn 2

Die Beeidigung steht gem §§ 402, 391 im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie hat zu erfolgen, wenn das Gericht eine solche mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Äußerung für geboten erachtet (BGH NJW 98, 3355 [BGH 03.03.1998 - X ZR 106/96]). IdR wird eine Beeidigung nicht geboten, weil nicht hilfreich sein. Die Eidesnorm nach Abs 1 S 2 enthält nicht auch eine Versicherung der objektiven Richtigkeit. Unzureichender Überzeugungskraft kann eher über § 412 begegnet werden. Nur im Falle wesentlicher eigener Beobachtungen des SV oder wenn eine subjektiv falsche Begutachtung oder Begünstigung einer Partei zu besorgen ist, ist eine Beeidigung geboten. Ein Verzicht der Parteien macht sie unzulässig (§ 391 aE). Auf die Haftung wirkt sie sich nicht (mehr) entscheidend aus (s vor §§ 402 ff Rn 16–19, auch zur Strafbarkeit). Eine eidesstattliche Versicherung auf die Richtigkeit der eigentlichen Begutachtung kommt ohnehin nicht in Betracht, aber auch für eine solche auf die unparteiische Erstattung nach bestem Wissen und Gewissen gibt es keine Rechtsgrundlage (str, zB St/J/Berger § 411 Rz 8; Zö/Greger § 410 Rz 3).

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