Rn 34

Einem wiederholten Antrag muss das Berufungsgericht stattgeben, wenn die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen entfallen ist, zB nach § 529 I Nr 1 Hs 2 bei fehlerhafter Zurückweisung eines Antrags in 1. Instanz (Art 103 I GG; BGH VersR 05, 1555; VersR 06, 950; MDR 09, 1184; VersR 13, 1558). Stattgabe auch bei einem erstmalig in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat, § 531 II 1 Nr 1 (BGHZ 159, 254 = NJW 04, 2828).

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