Rn 15

Versäumt der SV die ihm gesetzte Frist zur Gutachtenerstattung, soll das Gericht im Regelfall ein Ordnungsgeld aussprechen (S 1). Dies muss jedoch in einem ersten Schritt unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (S 2). Dies sollte allerdings erst nach Rückfrage beim SV geschehen, verbunden mit dem Hinweis auf die Haftung für Schäden bei Verfahrensverzögerung (Kobl VersR 15, 474); etwa bei Überlastung kann er von der Gutachtenpflicht zu entbinden sein (§ 408 I 2). Von Ordnungsmitteln ist abzusehen, wenn der SV sich für die verspätete Vorlage genügend entschuldigt (§§ 402, 381; vgl Kobl VersR 15, 474; Bambg FamRZ 22, 1646, 1647). Zuständig ist das Gericht, nicht der Vorsitzende (Köln OLGR 96, 182). Ein Ordnungsgeld kann max zweimal (›noch einmal‹) festgesetzt werden (St/J/Berger § 411 Rz 11, vgl auch § 409 Rn 6), erneute Fristsetzung und Androhung sind erforderlich (›in gleicher Weise‹), S 3. Zu Höhe und Verfahren s § 409 Rn 2. Die Obergrenze des einzelnen Ordnungsgelds wurde jüngst von 1.000 Euro (vgl Art 6 I 1 EGStGB) auf 3.000 Euro erhöht (S 4). Die Versäumung der zweiten Nachfrist steht idR einer Weigerung gleich (die Streitfrage, ob über S 3 Maßnahmen nach § 409 erfolgen dürfen, ist daher ohne Bedeutung), so dass – bei entspr vorheriger Androhung (möglich in der zweiten Nachfristsetzung) – eine Auferlegung der Kosten nach § 409 möglich ist (vgl Stuttg MDR 17, 900 [OLG Stuttgart 07.04.2017 - 10 W 17/17]); außerdem Ersetzung nach §§ 404 I 3, 360 unter Verlust des Vergütungsanspruchs (§ 413 Rn 4–6).

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