Rn 16

Die sofortige Beschwerde nach § 409 II ist nicht nur gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, sondern auch schon gegen die Nachfristsetzung und Androhung desselben möglich (Köln VersR 03, 1281; München VersR 80, 1078; St/J/Berger § 411 Rz 12; aA Zö/Greger § 411 Rz 8).

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