Rn 27

Der Privatgutachter ist nicht SV iSd §§ 402 ff (s vor §§ 402 ff Rn 7), mithin kann er auch nicht nach Abs 3 zur mündlichen Erläuterung geladen werden (Stuttg VersR 11, 1286; Karlsr VersR 11, 1284, 1285 m Anm Jahns; VersR 03, 977). In Betracht kommt eine Vernehmung als (sachverständiger) Zeuge (§ 414), uU eine Bestellung zum SV (wegen § 406 idR nur bei Einverständnis der Parteien sinnvoll) sowie mündlicher Parteivortrag durch den Gutachter als Dritten (Berücksichtigung im Ermessen des Gerichts, BGH VersR 67, 585). Den Parteien steht das Recht zu, eine Vernehmung zu verlangen, wenn sich das Gericht auf die Darlegungen des Privatgutachters stützen will (BGH VersR 67, 585 [BGH 07.03.1967 - VI ZR 129/65]).

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