Rn 33

S §§ 529–531, s.a. vor §§ 402 ff Rn 15.

1. Auf Parteiantrag.

 

Rn 34

Einem wiederholten Antrag muss das Berufungsgericht stattgeben, wenn die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen entfallen ist, zB nach § 529 I Nr 1 Hs 2 bei fehlerhafter Zurückweisung eines Antrags in 1. Instanz (Art 103 I GG; BGH VersR 05, 1555; VersR 06, 950; MDR 09, 1184; VersR 13, 1558). Stattgabe auch bei einem erstmalig in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat, § 531 II 1 Nr 1 (BGHZ 159, 254 = NJW 04, 2828).

2. Von Amts wegen.

 

Rn 35

ZB bei vorinstanzlicher Verwertung eines nicht alle entscheidungserheblichen Fragen behandelnden, also unvollständigen Gutachtens, § 529 I Nr 1 Hs 2 (BGHZ 159, 254 = NJW 04, 2828; NJW 03, 3480, 3481). Weiterhin nach allg Regeln (s Rn 1727): zB bei Anlass zu weiterer Sachaufklärung (noch offener Fragen oder Unklarheiten) wegen neuen, zuzulassenden oder näher substantiierten Parteivortrags, auch durch Vorlage eines Privatgutachtens (vgl BGH NJW-RR 98, 1527 zum alten Rechtsmittelrecht); bei einer abweichenden Würdigung eines Gutachtens (vgl BGH VersR 21, 398; 19, 506; NJW-RR 18, 1173; NJW 93, 2380). Ein Verlust des Antragsrechts (s Rn 17, 19) ist auch insoweit unschädlich (BGH NJW-RR 98, 1527 [BGH 15.07.1998 - IV ZR 206/97]). Zu unterlassener Protokollierung s Rn 9.

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