Rn 1

Ist eine weitere Aufklärung erforderlich (s vor §§ 402 ff Rn 4), so kann eine Ergänzung oder Klarstellung angeordnet werden (§ 411 III, s § 411 Rn 17–25). Ist dies nicht ausreichend, so kann, ggf muss das Gericht gem § 412 ein neues, weiteres Gutachten einholen. Dazu kann ein anderer, neuer Gutachter, aber auch derselbe (ggf auch gem §§ 402, 398) beauftragt werden. Bei widersprechenden Gutachten kann ein weiteres Gutachten (sog ›Obergutachten‹) eingeholt werden (s Rn 4; zur nicht ganz einheitlichen Terminologie Broß ZZP 102, 413, 434 ff). Zur Bedeutung im Hauptsacheprozess im Anschluss an ein selbstständiges Beweisverfahren s § 403 Rn 1.

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