Rn 5

Mängel sind vorrangig insb über § 411 III auszuräumen (vgl BGH GRUR-RR 09, 120; LSG SchlH MedR 08, 576 [LSG Schleswig-Holstein 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK]). Das Gericht muss nicht nach § 409 vorgehen, sondern kann den SV mit der Folge des Verlusts des Vergütungsanspruchs entlassen (Brandbg VersR 06, 1238: Verweigerung der mündlichen Erläuterung). Eine unzulängliche Anleitung des Gerichts (§§ 404a, 407a VI) kann bei der Frage des Verschuldens und der Einstufung des Verschuldensgrades des SV von Bedeutung sein (Frankf OLGR 03, 311). Der Vergütungsanspruch soll auch nicht entfallen, wenn die Parteien sich das Gutachten zu Eigen machen (LG Bayreuth JurBüro 91, 437: in einem Vergleich) und soweit ein neuer SV kostensparend darauf aufbaut (München NJW-RR 98, 1687).

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