Rn 3

Zu den einzelnen Positionen s Rn 1, § 8 I JVEG. Das Honorar wird idR nach dem Zeitaufwand (zur Bestimmung BGH NJW-RR 87, 1470 [BGH 04.06.1987 - X ZR 27/86]; GRUR 07, 264) mit einem bestimmten Stundensatz bemessen (zB LSG Schlesw MedR 10, 522 [LSG Baden-Württemberg 23.09.2009 - L 5 KA 1375/09]). Der Stundensatz richtet sich gem § 9 I JVEG nach Honorargruppen, die in Anl 1 zu § 9 I JVEG aufgelistet sind. Wird die Leistung auf einem nicht in einer Honorargruppe genannten Sachgebiet erbracht, so hat eine Zuordnung nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 9 II 1 JVEG (s etwa zu Gutachten zum ausl Recht Dresd NJW 19, 1236 [OLG Dresden 23.01.2019 - 3 W 652/18] m abl Anm Vuia). Individuell angepasste Honorare sind grds nicht möglich (Kobl MDR 10, 346; Schlesw FamRZ 09, 1706: keine Anpassung nach Schwierigkeitsgrad). Eine abweichende Vergütung kann unter den Voraussetzungen des § 13 JVEG gezahlt werden bei Zustimmung beider (§ 13 I JVEG) oder auch nur einer Partei (§ 13 II JVEG). Schweigen bedeutet keine Zustimmung (Kobl MDR 10, 346). Mit häufiger herangezogenen SV kann nach § 14 JVEG die zuständige Behörde eine Vergütungsvereinbarung treffen. Sonderregelungen gibt es für das Insolvenzeröffnungsverfahren (§ 9 IV JVEG, zum vorläufigen Insolvenzverwalter gem § 22 II InsO Frankf NJW-RR 06, 49; zum sog isolierten SV Frankf ZInsO 06, 540), für Dolmetscher (§ 9 V JVEG), Übersetzungen (§ 11 JVEG) sowie einige besondere Leistungen (insb im Bereich der Medizin, Anl 2 zu § 10 I JVEG). Aufwendungen werden nach dem JVEG überwiegend nach Pauschalen ersetzt. Auch besondere Aufwendungen werden ersetzt, etwa für Hilfskräfte (tatsächlich bezahlte; Zeitaufwand qualifizierter Mitarbeiter ist beim eigenen Zeitaufwand des SV zu berücksichtigen, München NJW-RR 99, 73 [OLG München 13.03.1998 - 11 W 3281/97]). Auch auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, § 12 JVEG. Zur Hinweispflicht des SV s § 407a IV 2.

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