Rn 12

Der BGH hat den Begriff der Behörde iSd Urkundenbeweisrechts in einer zu § 29 GBO ergangenen Entscheidung wie folgt definiert: ›Eine öffentliche Behörde ist ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, wobei es für den Begriff der Behörde nicht wesentlich ist, ob die ihr übertragenen Befugnisse Ausübung obrigkeitlicher Gewalt sind oder nicht‹; ebenso wenig spielt es hiernach eine Rolle, ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist (BGHZ 25, 186, 188f). Öffentliche Behörden, deren Funktion Ausfluss der Staatsgewalt ist und in deren Zuständigkeitsbereich demzufolge öffentliche Urkunden errichtet werden können, sind insb inländische (BayObLG 97, 90 = NJW-RR 97, 1015, 1016 [BSG 13.08.1996 - 10 RKg 8/95]; KG MDR 82, 329, 330) und ausländische Gerichte (BGH NJW-RR 07, 1006 [BGH 16.01.2007 - VIII ZR 82/06]), Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinderat: BGH NVwZ-RR 15, 630, 632), ausländische Behörden (BGH NJW 13, 387, 388 zu Art 6 HZÜ; BVerwG NJW 87, 1159; Zweibr FamRZ 04, 729), Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie etwa die Berufsvertretungen (BGH LM Nr 1 zu § 415) oder kirchliche Behörden.

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