Rn 28

Hat der Erklärende bei der Verlesung des Urkundentextes einen Passus überhört und den Urkundentext in der Vorstellung genehmigt, er enthalte nur den von ihm zur Kenntnis genommenen Teil, liegt keine unrichtige Beurkundung vor (BGHZ 71, 260, 262 f = NJW 78, 1480, 1481). Hierbei handelt es sich vielmehr um einen typischen Fall, in dem objektive Erklärung und Wille des Erklärenden sich nicht decken. Der objektive Erklärungsinhalt ist in der Urkunde wiedergegeben, die Beurkundung mithin richtig (MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 28; St/J/Berger § 415 Rz 32). Wegen des Willensmangels kommt jedoch nach bürgerlichrechtlichen Regeln eine Irrtumsanfechtung in Betracht. Bei dem Beweis des Anfechtungstatbestandes steht die Beweiskraft der Urkunde dem Nachweis, dass der Urkundentext bei der Verlesung überhört wurde, nicht entgegen (St/J/Berger § 415 Rz 32).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge