Rn 3

Privaturkunden iSd § 416 sind alle Urkunden, die nicht öffentliche Urkunde sind. Gemeint sind in erster Linie Urkunden, die von einer Privatperson ausgestellt wurden. Aber auch Urkunden, die als öffentliche Urkunden errichtet werden sollten, aber wegen eines Formmangels keine öffentliche Urkunde sind, erfüllen den Begriff der Privaturkunde (BGHZ 37, 79, 90 = NJW 62, 1152; MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 1; Zö/Feskorn § 416 Rz 1; HK-ZPO/Siebert § 415 Rz 8, § 416 Rz 2). Bei öffentlich beglaubigten Urkunden sind Urkundstext und Beglaubigungsvermerk zu unterscheiden. Öffentliche Urkunde ist nur der Beglaubigungsvermerk, der sich auf die Unterschrift oder das Handzeichen bezieht. Der darüber stehende Urkundstext bleibt trotz der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift eine Privaturkunde (s § 415 Rn 18). Wird ein eigenhändiges Testament eröffnet, ist die Eröffnungsniederschrift öffentliche Urkunde; das Testament selbst bleibt aber Privaturkunde (München NotBZ 19, 64, 65 [OLG München 25.07.2018 - 34 Wx 174/18]). Anwaltliche Empfangsbekenntnisse sind Privaturkunden, werden aber hinsichtlich ihrer Beweiswirkung wie öffentliche Urkunden behandelt, indem auch hier voller Beweis der Unrichtigkeit geführt werden muss (vgl BGH NJW-RR 18, 1400 [BGH 11.09.2018 - XI ZB 4/17]; NJW 12, 2117 [BGH 19.04.2012 - IX ZB 303/11]; s § 415 Rn 29; § 418 Rn 12).

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